Am 13.12.2012 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verkündet worden.
Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation (Großanlagen der Trinkwassererwärmung), die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben, sind verpflichtet, die Erstuntersuchung des Trinkwassers auf Legionellen bis zum 31.12.2013 abschließend durchführen zu lassen. Der Bestand der Anlage ist dem zuständigen Gesundheitsamt nicht anzuzeigen.
Der Betreiber der Anlage ist bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen zur unverzüglichen Meldung an das zuständige Gesundheitsamt und zu weiteren Maßnahmen verpflichtet. Die Anlage muss mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Am 09.01.2018 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten.
Der Begriff „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ wird klarer definiert.
Eine Neuerung darin ist, dass die Untersuchungsstellen nun gesetzlich verpflichtet sind die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Wenn der technische Maßnahmenwert überschritten worden ist, hat der Unternehmer oder sonstiger Inhaber der Wasserversorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Des Weiteren wird der Unternehmer oder sonstiger Inhaber verpflichtet, bei einer Überschreitung unverzüglich eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Bei neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlagen ist innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach der Inbetriebnahme die Legionellenuntersuchung durchzuführen.
Ihre Anlage ist von der Untersuchungspflicht betroffen wenn:
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