Abrechnungspflicht für Wärmepumpen

Ab 01. Oktober 2024 gilt die Abrechnungspflicht für Wärmepumpen!

Am 30. September 2024 endet die Ausnahmeregelung, dass Wärmepumpen pauschal abgerechnet werden dürfen. Denn ab dem 01. Oktober 2024 müssen auch Gebäude, die (überwiegend) durch eine Wärmepumpe beheizt werden, mit Messgeräten ausgestattet und verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Im vergangenen Jahr wurde im Rahmen der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) der Beschluss gefasst, dass auch in der Heizkostenverordnung (HKVO) eine Änderung bezüglich der Umlagefähigkeit des Stroms, der für den Betrieb einer Wärmepumpe benötigt wird, zu erfolgen habe. Auch hier soll Transparenz durch die Erfassung der individuellen Verbrauchsdaten die Mieter zu einer Steigerung der Energieeffizienz führen. Das Bewusstsein für das eigene Verbrauchsverhalten ist selbstverständlich auch bei den erneuerbaren Energien zu stärken.

Die Mieter haben somit ab diesem Stichtag ein Kürzungsrecht bei ihrer Heizkostenabrechnung, wenn keine verbrauchsabhängige Erfassung vorliegt.

Wir empfehlen eine umgehende Ausrüstung der entsprechenden Liegenschaften mit der erforderlichen Messtechnik.

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